Guignard Kyoto Collection
Vögel im Winter mit Kamelien | Kanō Sanraku (attr,) 狩野山楽(伝)| 1559-1635
Vögel im Winter mit Kamelien | Kanō Sanraku (attr,) 狩野山楽(伝)| 1559-1635
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Kanō Sanraku gehört von seiner Geisteshaltung her noch stark dem 16. Jh. an, obwohl die zweite Hälfte seines Lebens ins 17. Jh. reicht. Er war Schüler von Kanō Eitoku, der im 16. Jh. die Shōgune Oda Nobunaga und Hideyoshi mit Kunst bediente und blieb dessen Maltradition treu.
Auf diesem Winterbild wählte Sanraku zwei Vögel, die vor allem in der Kunst der Muromachi-Zeit (1336-1573) häufig anzutreffen sind. Es ist (vermutlich) die Japanische Schwanzmeise, wobei aber in Bildern jener Zeit die Rotfärbung des Bauchs häufig ein Rot aufweist, das den Vögeln ornithologisch nicht eigen ist. Schwanzmeisen wurden meistens paarweise, sich in der Kälte aneinander kuschelnd, dargestellt. Sanraku hat also hier auf ein bewährtes Motiv zurückgegriffen.
Das gilt auch für den andern Vogel, auf der rechten Seite, einen sog. Braunwangenbülbül, der sich von Kamelien-Nektar ernährt. Damit ist er ein Symbol des herannahenden Frühlings, denn Kamelien blühen in Japan im Winter, und eine solche Nahrungsaufnahme (die hier zwar nicht direkt ein bildnerisches Thema ist) kündet von neuem, erwachendem Leben.
Der Grund der roten Bäuche der Schwanzmeisen liegt sicher in der Farbbalance – sie sollen auf der linken Seite ein Gegengewicht zu den intensiv roten Kamelien bieten. Farblich etwas seltsam scheint das Grün der Kamelien-Laubblätter. Das hat chemische Gründe, denn die Farbe Grün (mit großer Wahrscheinlichkeit aus Malachit gewonnen) ist bei alter japanischer Kunst stets ein Problem.
Diese Malerei ist grundsätzlich eine Tusche-Malerei, doch schon in der ersten Generation der großen Kanō-Schule wurden einer Schwarzweiß-Malerei bisweilen Farben hinzugefügt. Berühmt sind diesbezüglich Malereien des Schulgründers Kanō Motonobu (1434-1530).
Das Bild ist nicht signiert und gestempelt, was in dieser Zeit nicht unüblich ist. Auf der alten Schachtel steht der Name Sanraku, was zumindest zu einer Zueignung (attr.) berechtigt.
